SNB/NBS
Gemäß Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) §4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 21 Abs. 7 gibt die VWE die Endgültige Fassung ihrer Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) sowie deren Entgeltlisten hiermit bekannt.
NBS
Der Allgemeine Teil (AT) der NBS entsprechen dem aktuellen Stand der Empfehlung des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV).